Vorsicht vor dubiosen Beratern

Vermehrt gibt es Berichte über selbsternannte Berater, die versuchen, durch Telefonkontakt über andere Kameraden mit dem Beitragszuschuss Soldaten zu ködern. Mit unklaren oder irreführende Informationen werden die Soldaten verunsichert. Diese Berater geben sich teilweise als Beauftragte vom Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) aus und behaupten, es gäbe nur über bestimmte Anträge oder Versicherer eine Möglichkeit, den Beitragszuschuss zu erhalten. Solche Aussagen sind falsch und dienen offenbar dem Eigeninteresse dieser Berater. Lassen Sie sich hier nicht unter Druck setzen – sprechen Sie stattdessen mit seriösen Beratern, die auf Soldatenversorgung spezialisiert sind.

Unsere Empfehlung: lassen Sie sich frühzeitig beraten

Jeder SaZ sollte sich vor Dienstende umfassend über seine Versicherungsoptionen informieren. Nehmen Sie frühzeitig Kontakt zu einem Versicherungsexperten, der Krankenkasse und einem Berater beim Berufsförderungsdienst (BFD) auf, um Fristen zu wahren und die für Sie passende Absicherung zu finden.

Wir stehen Ihnen hierbei für eine kostenlose und unabhängige Beratung gerne zur Verfügung.

Zusammengefasst:

  1. Seit den Änderungen von 2019 haben Zeitsoldaten, die aus dem Dienst ausscheiden, keinen Anspruch mehr auf Beihilfe. Dafür erhalten sie jedoch Zuschüsse zu ihren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen während der Übergangszeit. Informieren Sie sich rechtzeitig über Ihre Optionen, und lassen Sie sich nicht durch Fehlinformationen verunsichern.
  1. Zeitsoldaten, die nach dem 31.12.2018 aus dem aktiven Dienst der Bundeswehr ausscheiden haben keinen Anspruch mehr auf Beihilfe. Die frühere Regelung mit dem Anspruch auf 70% Beihilfe während der Übergangszeit ist weggefallen. Diese Änderung ist unserer Erfahrung nach noch nicht bei allen Soldaten „angekommen“. Uns erreichen dazu häufig Anfragen von Soldaten, denen die Lage zur Krankenversicherung in der Übergangszeit unklar ist. Vorsicht: anscheinend wird vermehrt versucht diese Wissenslücken einiger Soldaten auszunutzen, in dem dubiose „Berater“ mittels Falschaussagen und mit dreisten Lügen teils für große Verunsicherung und Verwirrung sorgen. Das berichteten uns jüngst Kameraden, die an solchen „Informationsveranstaltungen“ teilnahmen.

„Beispiel Bericht: Der „Berater“ gibt sich als eine vom „BMVg – beauftragte – Person“ aus, die nur aufklären wolle. Im Laufe des Gespräches wird den Soldaten erzählt, dass sie den Beitragszuschuss zu ihrer Kranken- und Pflegeversicherung während ihrer Übergangszeit nur erhalten können, wenn sie ihre Anwartschafts- und Pflegepflichtversicherung bei einer ganz bestimmten, namentlich genannten Versicherungsgesellschaft abgeschlossen haben / abschließen würden. Zufällig hat dieser Berater dort Sondervereinbarungen und behauptet, dass die Soldaten nur über einen von ihm bereitgestellten speziellen Antrag ihren Beitragszuschuss bei der BVA (Bundesverwaltungsamt) beantragen könnten. „

Durch solche Falschinformationen werden Soldaten bewusst unter Druck gesetzt und zu Handlungen gedrängt die auf falschen Tatsachen beruhen. Aus diesem Grund erläutern wir in unserem Beitrag die Situation zur Kranken-und Pflegeversicherung für SaZ, die Übergangsgebührnisse beziehen oder beziehen werden.

  1. Die Neuregelungen zu den Beitragszuschüsse zur Kranken -und Pflegeversicherung ab dem 01.01.2019 sind im § 11b – Soldatenversorgungsgesetz (SVG) zu finden.

Wichtig: Diese Neuregelungen betreffen nur Zeitsoldaten! Für Berufssoldaten die in „Pension“ gehen hat sich nichts geändert. Diese haben nach wie vor Anspruch auf 70% Beihilfe im Ruhestand.

„Auszug: Zum Ausgleich für den Wegfall des Beihilfeanspruchs wurde im Soldatenversorgungsgesetz eine Regelung aufgenommen, wodurch den Empfängern von Übergangsgebührnissen ein Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf Grundlage der Übergangsgebührnisse gewährt wird. Das heißt, sofern und solange Beiträge auf die Übergangsgebührnisse erhoben werden, erhalten die ehemaligen SaZ einen Zuschuss in Höhe der Hälfte (50%) dieser Beiträge. Dies gilt auch für diejenigen SaZ, die sich für eine private Versicherung entscheiden, bis zu einer gewissen Höhe (maximal des Beitragszuschusses zur GKV).“

Daraus resultierend: Erstmals erhalten alle nach dem 31.12.2018 ausscheidenden SaZ durch diese Neuregelung ein Zugangsrecht zur GKV, unabhängig vom Alter und ihrer Vorversicherung.

Neue Regelungen für Zeitsoldaten ab 2019: Keine Beihilfe mehr, aber Beitragszuschuss

Seit der Einführung des § 11b Soldatenversorgungsgesetz (SVG) erhalten Soldaten auf Zeit, die nach dem 31.12.2018 aus dem aktiven Dienst ausscheiden, einen Zuschuss zu den Beiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Zuschüsse sind an die Übergangsgebührnisse gekoppelt und betragen 50 % des monatlichen Versicherungsbeitrags. Das bedeutet: Der Bund beteiligt sich an den Krankenkassenkosten, um den wegfallenden Beihilfeanspruch zu kompensieren.

Was bedeutet das konkret für Zeitsoldaten?

  1. Zugang zur GKV: Soldaten auf Zeit können sich nach dem Dienstende in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichern, ohne dass das Alter oder die vorherige Versicherungsform eine Rolle spielt. Das gilt auch für ältere Soldaten, die bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Beitragsberechnung und Zuschuss: Der monatliche Beitrag zur GKV richtet sich nach den Übergangsgebührnissen, und die SaZ müssen als freiwillige Mitglieder sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil zahlen. Der ermäßigte Beitragssatz liegt derzeit bei 14,0 % für die Kranken- und 3,4 % für die Pflegeversicherung. Die ehemaligen SaZ erhalten die Hälfte dieses Beitrags erstattet.
  3. Keine Zuschüsse bei Erwerbstätigkeit: Sobald ein SaZ eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt, entfällt der Zuschuss. In diesem Fall übernimmt der neue Arbeitgeber die Pflichtbeiträge zur GKV, und der SaZ ist reguläres Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung.

Private Krankenversicherung: Auch hier gibt es Zuschüsse

Wer sich nach dem Dienstende für eine private Krankenversicherung (PKV) entscheidet und weiterhin Übergangsgebührnisse bezieht, hat ebenfalls Anspruch auf einen Beitragszuschuss. Die Höhe ist jedoch auf den Betrag gedeckelt, den der Staat bei einer GKV-Mitgliedschaft zahlen würde. Dies bedeutet in der Regel, dass der Zuschuss maximal so hoch ist wie 50 % des Beitrags zur GKV. Für viele SaZ ist die PKV jedoch oft günstiger als die GKV.

Beispiel zur Veranschaulichung: